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   BSG, 20.09.1956 - 5 RKn 30/55   

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BSG, 20.09.1956 - 5 RKn 30/55 (https://dejure.org/1956,1331)
BSG, Entscheidung vom 20.09.1956 - 5 RKn 30/55 (https://dejure.org/1956,1331)
BSG, Entscheidung vom 20. September 1956 - 5 RKn 30/55 (https://dejure.org/1956,1331)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BSGE 3, 286
  • NJW 1957, 1127
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BVerfG, 26.02.1980 - 1 BvR 195/77

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1315 ff. RVO

    Mit seinen Urteilen vom 20. September 1956 (BSGE 3, 286) und vom 23. Oktober 1958 (BSGE 8, 195), die danach auch die Verwaltungspraxis der Versicherungsträger maßgebend bestimmten, entschied das Bundessozialgericht, daß Versicherten, die in Ost-Berlin und in den unter polnischer Verwaltung stehenden Gebieten lebten, grundsätzlich keine Ansprüche gegen Versicherungsträger in der Bundesrepublik und Berlin (West) zuständen.

    Dabei werde der einzelne Versicherte auch in Kauf nehmen müssen, daß auf ihn die Rechtsvorschriften seines Wohnsitzes insgesamt angewandt würden, selbst wenn sie dort für ihn im Einzelfall ungünstiger sein sollten als in dem Gebiet, dem sein ursprünglicher Versicherungsträger jetzt angehöre (BSGE 3, 286 [291]; 8,195 f.; 29, 57 [61 f.]).

    Der im übrigen für die Entwirrung der rentenversicherungsrechtlichen Ansprüche nach der Teilung Deutschlands tragende Gesichtspunkt des Wohnsitzprinzips (vgl. BSGE 3, 286) rechtfertigt allerdings die unterschiedliche Regelung nicht.

  • BSG, 27.04.1972 - 2 RU 99/68

    Hinterbliebenenrente - Hinterbliebene in der Sowjetunion - Deutsche

    Der Wohnsitzgrundsatz (vergleiche BSG 20.09.1956 5 RKn 30/55 = BSGE 3, 286, 292) ist nicht anzuwenden.

    Der durch die Rechtsprechung des BSG entwickelte "Wohnsitzgrundsatz" (BSG 3, 286; 11, 271; 17, 144) dient zur Entwirrung der sozialrechtlichen Beziehungen Versicherter in Gebieten des ehemaligen Deutschen Reichs in den Grenzen vom 31. Dezember 1937.

    Er beruht auf der Auffassung, daß zwar die staats- und völkerrechtliche Einheit Deutschlands fortbesteht, aber kein einheitliches Rechtsgebiet mehr darstellt (BSG 3, 286, 292; SozR Nr. 4 zu § 615 RVO aF).

  • BSG, 04.08.1966 - 1 RA 307/63
    BfA im Jahre 1953 die Landesversicherungsanstalten in den Ländern bzw. Gebieten der westlichen Besatzungszonen auf Grund von Anordnungen der Besatzungsmächte und der zuständigen deutschen Stellen, unmittelbar nach dem Zusammenbruch auch kraft eigenen Entschlusses, die Aufgaben der früheren Angestelltenversicherung durchgeführt (Vgl. Urteile des BSG vom 20. September 1956, BSG 3, 286, 292 und BSG 4, 91 ff und 96 ff), sie haben aber entsprechend dem sog. "Wohnsitzgrundsatz" nur die Versicherten der stillgelegten RfA und die Hinterbliebenen dieser Versicherten betreut, die in ihrem jeweiligen Bezirk gewohnt haben.

    Da die Klägerin bis zu ihrer Wicderverhciratung im März 1947 keinen Anspruch auf Witwenrente nach ihrem ersten Ehemann W. gegenüber einem Versicherungsträger im (späteren) Bundesgebiet gehabt hat, sind auch die Voraussetzungen für das Wiederaufleben dieses Anspruchs nicht gegeben° Der Personenkreis, zu dem die Klägerin gehört, ist damit zwar schlechter gestellt als diejenigen Witwén in der gleichen Situation, die sich ständig im jetzigen Bundesgebiet aufgehalten haben; dieser Personenkreis kann aber nicht anders behandelt werden als die in der Sowjetischen Besatzungszone ansässig gewesenen Witwen, die auch nit der - ungünstigeren - Entwicklung des Sozialversicherungsrechts ihres Gebiets "schicksalsmäßig" (vgl. BSG 3, 286, 291) verhaftet gewesen sind.

  • BSG, 14.12.1965 - 2 RU 1/61
    werdén, da der Versicherungsträger in der Bundes; republik noch vorhanden und solange in der SBZ kein anderer Versicherungsträgér an seine Stelle getreten sei" Bis zur Regelung durch die Verordnung vom 28° Januar 1947" sei die Beklagte daher leistungspflichtig, da eine die Verpflichtung aufhebende anderweitige Regelung weder in West- noch in Ostdeutschland getroffen werden sei (Hinweis auf BSG 3, 286, 295)0 Die Beklagte habe zwar damals aus Zahlungsüberweisungsgründen keine Leistung erbringen können, dadurch sei jedoch der Anspruch als solcher nicht berührt worden° Insbesondere sei kein Ruhen nach 5 615 RVO eingetreten, da die Klägerin sich nicht im Ausland aufgehalten habe" Die Leistungspflidhtéder"BEElägteâ- w""wma"' sei somit durch eine in Westdeutschland geltende Vorschrift nicht entfallen° Ein solcher Wegfall nur aus dem Gekönne sichtspunkt der Unzulässigkeit von Doppelzahlungen und des Eintretens eines anderen Versicherungsträgers begründet werden° Ein anderer Versicherungsträger sei aber erst durch die Verordnung vom 28" Januar 1947 mit Wirkung vom 1° Februar 1947 zuständig geworden° Die Beklagte sei deshalb erst vom 1° Februar 1947 an von ihrer Leistungspflicht befreite Anders lautende Verwaltungsanordnungen z"B" des Präsidenten des früheren Zentralamts für Arbeit in Lemgo vom 30° September 1948 und entsprechende Äußerungen des Bundesarbeitsministeriums hätten keine rechtlich bindende Wirkung° Der durch höhere Gewalt bedingte Zustand des Unvermögens zur Leistung sei dadurch weggefallen, daß die Klägerin 1955 ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik genommen habe° Es habe kein Leistungsverweigerungsrecht bestanden, sondern lediglich wegen der Behinderung des Zahlungsverkehrs ein tatsächliches vorübergehendes Unvermögenpund es lägen"keine."Hinderuneerm.

    unter Bezugnahme auf BSG 3, 286, 292 näher ausgeführt, daß der ersten abschließenden gesetzlichen Regelung ein Zeitraum vorausgegangen ist, in dem ohne ausdrückliche, ordnungsmäßig - 13 ;"'.

  • BSG, 29.06.1962 - 2 RU 172/58
    Dieser Anspruch wird für die Zeit von 1945 bis 1955 niChtng} etwa durch die Vorschriften über das Ruhen der Rente bei ' Auslandsaufenthalt (@ 615 Abs° 1 Nr" 2 RVG) beeinträchtigt, denn die ssz ist im Verhältnis zur Bundesrepublik, wie das Buhdessozialgericht (BSG) wiederholt entschieden hat, nicht 5 als Ausland anzusehen (vgl° BSG 5, 290 und 11, 272).' " 5 Dem Antrag des Klägers steht jedoch entgegen, daß - wie das LSG in Übereinstimmung mit mehreren Entscheidungen des BSG (BSG 3, 286; 5, 60, 62; 11, 271) richtig erkannt hat - einem Versicherten, selbst.

    Das BSG hft im Urteil vom 20, September 1956 (BSG 3, 286, 292) ausgeführt, bei der Beurteilung, von wenn an eine Einordnung des Versicherten in die in der jeweiligen Zone geltende Regelung "unsunehmen sei, müsse in Betracht gezogen werden, daß der abschließenden gesetzlichen Regelung fast immer ein-Zeitraum vorangegangen sei, in dem ohne ausdrückliche Bestinnungen bereits nach dem Wohnsitzgrundsatz verfahren werden sei; deshalb habe die gesetzliche Regelung vielfach nur die bis dahin fehlende ausdrückliche Grundlage für die ohnehin bereits angewandte Verwaltungsübung dargestellt° Aus einer rücksehauenden Beurteilung der Entwicklung hat der 5" Senatfâ- ? des BSG(aaO s. 292) den Schluß gezogen, daß der Wohnsitz- ' grundsatz als tragender Grundsatz für die Entwirrung der sozialrechtlichen Beziehungen derselben Versicherten in deutschen Staatsgebieten mit verschieden gestaltetem.Sozial-" allgemeine.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 01.12.2011 - L 22 R 743/10

    Anrechnungszeiten; Verzinsung

    Die einheitliche Versicherungsanstalt Berlin bestand für Gesamtberlin bis zum 31. Januar 1949 (vgl. auch BSG, Urteil vom 20. September 1956 - 5 RKn 30/55, abgedruckt in BSGE 3, 286).
  • BSG, 21.12.1971 - GS 6/71

    Entstehung eines Anspruches auf Witwenrentenabfindung bei Auslandsberührung -

    Dadurch konnte man zu der unrichtigen Schlußfolgerung kommen, in dem Urteil vom 20. September 1956 (BSG 3, 286) und in dem Urteil vom 23. Oktober 1958 (BSG 8, 195) seien gegensätzliche Ansichten vertreten worden.
  • BSG, 28.06.1966 - 11 RA 87/64

    Ruhen der Rente - Unfreiwilliger Auslandsaufenthalt - Vorübergehender

    Gerade gegenüber der SBZ war immer streng nach dem "Wohnsitzgrundsatz" verfahren (vgl. BSG 22, 263, 264) und auch bei unfreiwilligem Aufenthalt in der SBZ (wie zB bei Inhaftiernng, vgl. BSG 17, 144) keine Ausnahme gemacht worden° Die strenge Anwendung dieses Prinzips war die Folge der sozialversicherungsrechtlichen Spaltung Deutschlands" Die Spaltung zwang dazu, die Berechtigten einem System zuzuordnen° Dabei diente der Wohnsitz - womit der gewöhnliche Aufenthaltsort gemeint war - als Abgrenzungsmerkmal° Nach ihm bestimmte sich, welches Sozialversicherungssystem den Berechtigten - "schicksalhaft" (BSG 3, 286, 291) Hieran hat das Fremdrenten- - erfaßte°.
  • BSG, 23.04.1963 - 1 RA 349/62

    Zu einem Anspruch auf Witwenrente - Ausschluss für frühere Bewohner der

    Im Jahre 1950 war die Klägerin noch von dem Sosialversicherungssystem der SBZ erfaßt (BSG 3, 286; 5, 60); solange sie dort wohnte, konnte sie nicht nur keine Ansprüche im Bundesgebiet nach dem damaligen Bundesrecht erwerben; vielmehr bewirkte die Aufsplitterung Deutschlands nach 1945 in mehrere sich organisatorisch und materiell-rechtlich unterscheidende Sozialversicherungssysteme außerdem den Untergang der nach dem früheren Reichsrecht entstandenen Ansprüche, wenn das am Wohnsitz herrschende neue System - wie hier das sowjetzonale Recht - die Ansprüche nicht gegen ihm angehörende Versicherungsträger fortbestehen ließ; die Ansprüche waren alsdann in allen Teilen des früheren Reichsgebietes untergegangen.
  • BSG, 25.02.1976 - 8 RU 16/75

    Unfallversicherungsschutz - Umstellung der gesetzlichen Unfallversicherung -

    Das LSG hat zutreffend darauf hingewiesen, daß das Gebiet der Ostzone bzw. der DDR nicht als "Gebiet eines auswärtigen Staates" im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzusehen ist (BSG 3, 286, 290).
  • BSG, 24.10.1974 - 11 RA 188/73

    Anspruch auf Rentennachversicherung eines Angestellten (Eisenbahnsekretär in der

  • BSG, 31.03.1965 - 2 RU 229/61
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.12.1964 - L 15 KnU 18/63
  • BSG, 17.11.1964 - 5 RKn 110/63
  • BSG, 23.04.1963 - 1 RA 76/62
  • BSG, 04.12.1957 - 1 RA 59/57
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